Mädchen Sportverein Opladen (MSV Opladen e.V.)
Grüner Weg 144A
51375 Leverkusen
Tel: 0163-3346383
E-Mail: vorsitzender[at]msvopladen.de
Alternative E-Mail: vorsitzender[at]msv-opladen.de

Vertreten durch:
Manfred Kayser (1. Vorsitzender), Lars Kruse (2. Vorsitzender) und Thomas Duschl (Geschäftsführer)

Vereins Nr. 43 / VR 16394
beim Amtsgericht Köln

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

1. Inhalt des Onlineangebotes

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2. Verweise und Links

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.


Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der am 29.05.2010 in Leverkusen gegründete Verein führt den Namen Mädchen Sportverein Opladen (MSV Opladen) (im folgenden „Verein“ genannt).
  2. Der Sitz des Vereins ist Leverkusen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
  3. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß.
  4. Der Verein ist der Satzung und den Regelungen des Fussball-Verbandes Niederrhein e.V. unterworfen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports, der Jugend und der Volksgesundheit sowie des Miteinanders im Verein und dessen Umfeld.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren mit Stimm-und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und Erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
  2. Der Vorstand kann Mitglieder, die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder die Satzung missachten mit angemessenen Geldbußen belegen. Diese sind dem Verein zuzuführen. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen, kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
  3. Besondere Schwere des Verstoßes liegt vor, wenn es sich um unangemessene Aggression, egal ob während oder nach dem Spiel handelt, dem Vereinszweck zuwider gehandelt wird, oder der Mitgliedsbeitrag trotz 2 –maliger Mahnung nicht gezahlt wurde.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch Austritt des Mitglieds,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein,
    d) Auflösung des Vereins
  2. Der Austritt kann nur halbjährlich zum 30.06. oder zum 31.12. des Jahres erfolgen. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Diese muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor Austritt vorliegen.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann gemäß §3 Absätze 1 und 2 erfolgen. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
  4. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Bei Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein.

§6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen.
  2. Der Mitgliederbeitrag wird vierteljährlich fällig. Die Bezahlung erfolgt im voraus Bar, per Überweisung oder Bankeinzugsverfahren.
  3. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei können auch Familienbeträge und ähnliche Sonderregelungen getroffen werden.
  4. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder auf Wunsch per Post.
  3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem oder der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
    b) Feststellung der Jahresrechnung,
    c) Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes,
    d) Entgegennahmen des Berichtes der Kassenprüfer,
    e) Entlastung des Vorstandes,
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    g) Wahl des Vorstandes
    h) Wahl der Kassenprüfer,
    i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem oder der Vorsitzenden,
    b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem oder der Geschäftsführer/in,
    d) dem oder der Kassenwart/in,
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes finden auf der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen statt. Bis dahin kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen.
  4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschlüsse einrichten, die ihn bei Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§11 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für Krebskranke Kinder e.V., Gleueler Str. 48, 50931 Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Leverkusen, den 31.5.2010
Im Original gez. von den Gründungsmitglieder
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